PPWR 2026 – Die neue EU-Verpackungsverordnung für Verpackungen
Seit Februar 2025 in Kraft, ab August 2026 verbindlich: Neue Vorgaben für Importeure, Erzeuger und Verpackungshersteller in allen EU-Mitgliedstaaten
Ab dem 12. August 2026 gelten mit der PPWR die ersten verbindlichen Anforderungen: Stoffgrenzwerte für PFAS und Schwermetalle, eine Konformitätserklärung je Verpackung sowie erste Kennzeichnungspflichten (Erzeugerangaben). Weitere Anforderungen wie Recyclingfähigkeits-Klassen und Mindestrezyklatanteile folgen ab 2028 bzw. 2030. Auch Etiketten und Farbbänder sind als Bestandteil der Verpackung betroffen.
Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und schafft erstmals einheitliche Vorschriften für Verpackungen in allen EU-Mitgliedstaaten. Betroffen sind alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Fristen, Pflichten und Materialanforderungen sowie darüber, wie wir Sie mit passenden Etikettenlösungen unterstützen.

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PPWR einfach erklärt: Was bedeutet Packaging and Packaging Waste Regulation?
Die PPWR löst die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab, die bislang Grundlage des deutschen Verpackungsgesetzes war. Damit entsteht erstmals ein EU-weit einheitlicher Rechtsrahmen für Verpackungen jeglicher Art, unabhängig von der Phase ihres Lebenszyklus. Als zentraler Baustein des europäischen Green Deal soll die neue europäische Verpackungsverordnung Verpackungsabfälle spürbar reduzieren und die Kreislaufwirtschaft stärken. Sie betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen auf dem EU-Markt bereitstellen oder in die EU einführen.
Anders als häufig dargestellt, sind Recycling und Kompostierbarkeit keine gleichrangigen Wege. Die PPWR setzt klar auf stoffliche Recyclingfähigkeit als Regelfall. Kompostierbarkeit ist ab Februar 2028 nur noch für sehr spezifische Nischenprodukte wie Teebeutel oder Obstaufkleber erlaubt. Für die weit überwiegende Mehrheit aller Etiketten gilt: Material, Klebstoff und Trägermaterial müssen sich sauber trennen lassen, damit die Gesamtverpackung recyclingfähig bleibt.
Die Meilensteine der PPWR bis 2040
11. Februar 2025 Inkrafttreten der PPWR.
12. August 2026, Geltungsbeginn
Stoffbeschränkungen für PFAS und Schwermetalle, Konformitätsbewertung und Dokumentation, erste Kennzeichnungspflichten, Informations- und Meldepflichten, Teilnahme am Wiederverwendungssystem.
Für unsere Etiketten und Farbbänder stellen wir Ihnen bereits jetzt die dafür erforderlichen Materialdaten und Nachweise bereit.
2027 Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) tritt in allen EU-Ländern in Kraft.
2028 Frühestens ab dem 12. August 2028 wird die harmonisierte Kennzeichnung über Piktogramme verpflichtend (Art. 12), abhängig vom Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte. Ab dem 12. Februar 2028 ist Kompostierbarkeit nur noch für Nischenprodukte wie Teebeutel oder Obstaufkleber erlaubt.
2029 Kennzeichnungspflicht für wiederverwendbare Verpackungen mittels QR-Code.
2030 Alle Verpackungen müssen mindestens Recyclingfähigkeits-Klasse C erreichen (mind. 70 % des Gewichts werkstofflich verwertbar). Für Kunststoffverpackungen gelten erste Mindestrezyklatquoten (je nach Kategorie 10–35 %, z. B. 35 % für sonstige Kunststoffverpackungen). Verpackungsminimierung wird verpflichtend, für bestimmte Transportverpackungen gelten Wiederverwendungsziele.
2035 bis 2038 Leistungsmerkmale für die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit fließen 2035 in die Bewertung ein. Ab 2038 dürfen Verpackungen mit weniger als 80 Prozent recyclingorientierter Gestaltung nicht mehr in Verkehr gebracht werden, die Anforderung steigt auf Klasse B.
2040 Der Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen steigt auf mindestens 65 Prozent, zusätzlich gelten höhere Wiederverwendungsquoten im B2C-Bereich.

PPWR ab August 2026
Ab dem 12. August 2026 gilt ein produktbezogenes Verkehrsverbot: Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen. Ab diesem Datum müssen Erzeuger zudem sicherstellen, dass ihre Verpackung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie ihren Kontaktdaten gekennzeichnet ist, etwa über einen QR-Code.
Wer ist von der PPWR betroffen? Die Rollen in der Lieferkette
- Lieferant: liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger
- Erzeuger (Manufacturer): stellt Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke her, unabhängig davon, ob weitere Marken sichtbar sind. Trägt die alleinige rechtliche Verantwortung für die Konformität
- Importeur: in der EU ansässiges Unternehmen, das Verpackungen aus einem Nicht-EU-Land einführt
- Vertreiber: stellt Verpackungen in der Lieferkette bereit
- Hersteller (Producer): trägt die EPR-Verantwortung. Das ist der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen erstmals in der EU bereitstellt
Als Etikettenlieferant sind Sie in der Regel Lieferant im Sinne der PPWR. Nach Art. 16 PPWR sind Sie verpflichtet, dem Erzeuger die erforderlichen Materialinformationen rechtzeitig bereitzustellen, damit dieser seine technische Dokumentation erstellen kann.
Materialinformationen zu unseren PPWR-relevanten Etiketten und Farbbändern
Damit Sie die ab August 2026 geltenden Anforderungen (Art. 5, Stoffgrenzwerte) für Ihre Verpackung nachweisen können, stellen wir Ihnen zu unseren Etiketten und Thermotransfer-Farbbändern – soweit möglich – eine produktbezogene Konformitätserklärung bereit. Diese kann jederzeit produktbezogen bei uns angefragt werden.
- Recyclingfähige Materialien – Einordnung in die Recyclingfähigkeits-Klassen A bis C nach Art. 6, mit Blick auf die Verschärfung auf Klasse B ab 2038.
- Rezyklathaltige Materialien (rPET, rPP, rPE) – perspektivisch relevant für die ab 2030 geltende Mindestrezyklatquote nach Art. 7. Sprechen Sie uns für eine frühzeitige Materialberatung an.
- Schwermetallfreie und PFAS-konforme Materialien nach Art. 5 PPWR gilt ab dem 12. August 2026 ein Grenzwert von 100 mg/kg für die Summe der in der Verpackung enthaltenen Schwermetalle, insbesondere Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Zusätzlich gelten strenge Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), allerdings ausschließlich bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, nicht branchenübergreifend. Genau diese beiden Anforderungen können wir für unsere Etiketten bereits heute mit entsprechenden Materialnachweisen dokumentieren, unabhängig davon, ob Ihre Anwendung Lebensmittelkontakt hat oder nicht.
- Kompostierbare Nischenlösungen – für die wenigen zulässigen Anwendungsfälle wie Obstaufkleber, zertifiziert nach EN 13432.
Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung für die Gesamtverpackung liegen beim Erzeuger. Gerne stellen wir Ihnene einen produktbezogene Konformitätserklärung bereit und liefern Ihnen bei Bedarf die individuellen Materialdaten zu unseren Etiketten und Farbbändern.

Wie wird die Konformität nachgewiesen?
Der Erzeuger ist der alleinige Wirtschaftsakteur mit rechtlicher Verantwortung für die Konformität. Er führt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 PPWR durch, erstellt eine technische Dokumentation nach Anhang VII und schließt das Verfahren mit der EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ab. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre bei Einwegverpackungen und 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen.
Als Etiketten- und Farbbänderlieferant stellen wir Ihnen dafür bereit:
- Materialdaten und Nachweise zu Recyclingfähigkeit und Schwermetall-/PFAS-Konformität gemäß Art. 16 PPWR; Angaben zum Rezyklatanteil, soweit für das jeweilige Material relevant (ab 2030).
- Produktspezifische Dokumentation, individuell zu den Etiketten und Farbbändern, die wir für Sie fertigen.
- Zuverlässige Lieferung von Etiketten in geprüfter, dokumentierter Qualität.
Erweiterte Herstellerverantwortung und weitere Pflichten
Neben der Konformität einzelner Verpackungen bringt die PPWR weitere Pflichten für Wirtschaftsakteure mit sich:
- Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Ab 2027 müssen sich Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen, in ein nationales Herstellerregister eintragen. Ohne eigene Niederlassung im jeweiligen Land ist ein Bevollmächtigter zu benennen. Die Kosten für Sammlung, Kennzeichnung und Analyse von Verpackungsabfällen trägt der Hersteller.
- Reduzierung von Verpackungsabfällen. Alle EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle gegenüber dem Stand von 2018 schrittweise zu senken, um mindestens 5 Prozent bis 2030, 10 Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040.
- Recyclingziele für Verpackungsabfälle. Bis Ende 2030 müssen von allen Verpackungsabfällen gewichtsbezogen mindestens 70 Prozent recycelt werden, bei Papier und Karton 85 Prozent.
- Zuständigkeit und Kontrolle. In Deutschland überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer die Einhaltung der PPWR, fachlich begleitet durch das Umweltbundesamt. Wirtschaftsakteure, die gegen die produktbezogenen Verkehrsverbote verstoßen, riskieren, dass die zuständige Behörde ihre Verpackungen vom Markt nimmt.
Anwendungen PPWR-konformer Etiketten
Ob Lebensmittel, Pharma, Chemie oder Handel, die PPWR betrifft nahezu jede Branche und jedes Etikett.

Lebensmittel
Für die meisten Lebensmitteletiketten gilt ab 2026/2030 die Pflicht zur stofflichen Recyclingfähigkeit, nicht zur Kompostierbarkeit. Nur bei sehr spezifischen Anwendungen wie Obstaufklebern bleibt Kompostierbarkeit ab Februar 2028 zulässig. Relevante Produkteigenschaft: Recyclingfähige Etiketten für den Regelfall sowie zertifizierte kompostierbare Etiketten nach EN 13432 für die zulässigen Nischenanwendungen.

Getränke & Mehrwegsysteme
Ab 2030 gelten verbindliche Wiederverwendungsquoten, bei konzerninternen und innerstaatlichen B2B-Transporten sogar 100 Prozent. Etiketten auf Mehrwegflaschen müssen sich bei industriellen Waschprozessen rückstandsfrei entfernen lassen, damit reines Rezyklat zurückgewonnen werden kann. Relevante Produkteigenschaft: Waschbare Etiketten, abgestimmt auf industrielle Waschanlagen und Ihre Flaschenmaterialien.

Chemie & Industrie
Verpackungen in der Chemie- und Industriebranche müssen ab August 2026 die Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS aus Art. 5 PPWR einhalten und gleichzeitig recyclingfähig gestaltet sein. Relevante Produkteigenschaft: Schwermetallfreie Etiketten und Klebstoffe in Kombination mit robusten Folien-Etiketten für höchste Beständigkeit.

Handel & Logistik
Transport- und Logistiketiketten fallen unter die PPWR und müssen ab August 2026 die vorgeschriebenen Angaben dauerhaft und gut lesbar tragen (Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Erzeugerkontaktdaten), gegebenenfalls auch über einen QR-Code.
PPWR-Anforderungen im Detail: Fristen, Materialien, Kennzeichnung bei Verpackungen
Was jetzt gilt, ab 12. August 2026: Erzeuger müssen eine Konformitätserklärung vorlegen können, zusätzlich gelten die Stoffgrenzwerte für PFAS und Schwermetalle sowie erste Kennzeichnungspflichten. Ab 2027 greift zusätzlich die erweiterte Herstellerverantwortung EU-weit, mit Registrierungspflicht im jeweiligen Mitgliedstaat.
Was später folgt, ab 2030: Erst ab 2030 müssen alle Verpackungen mindestens Recyclingfähigkeits-Klasse C erreichen (mindestens 70 Prozent), zusätzlich greifen die ersten Mindestrezyklatquoten für Kunststoffverpackungen. Diese sind nach Art. 7 PPWR in vier Kategorien gestaffelt:
| Kategorie | ab 2030 | ab 2040 |
|---|---|---|
| Kontaktsensitive Verpackungen aus PET (außer Einweggetränkeflaschen) | 30 % | 50 % |
| Kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (außer Einweggetränkeflaschen) | 10 % | 25 % |
| Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
| Sonstige Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % |
"Kontaktsensitiv" betrifft Verpackungen für Produkte, die unter besondere EU-Regelwerke fallen, etwa Lebensmittelkontakt, Kosmetik, Medizinprodukte oder Arzneimittel. Wichtiger Vorbehalt: Die Quoten gelten ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts zur Berechnungs- und Überprüfungsmethodik, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diesen Rechtsakt muss die EU-Kommission bis zum 31. Dezember 2026 erlassen, bei Verzögerung verschiebt sich entsprechend auch der Stichtag für die Rezyklatquoten. Ab 2038 verschärft sich zusätzlich die Recyclingfähigkeits-Anforderung auf Klasse B.
Für Etiketten als verpackungsrelevante Bestandteile gilt: Design for Recycling, also der Verzicht auf schwer trennbare Verbundmaterialien und der Einsatz recyclingfreundlicher Klebstoffe, wird zum Standard für den Großteil aller Anwendungen. Wer jetzt auf geeignete Materialien umstellt, ist für die kommenden Fristen gut vorbereitet.

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Einblick ins Unternehmen
Seit 1973 Experten für die Produktion von Etiketten
Von der Idee zur Lösung
Die GARREIS Produktausstattung GmbH & Co. KG ist Teil der GARREIS Gruppe, einer Firmengruppe mit mehr als 80 Mitarbeitern. Gemeinsam legen wir großen Wert auf individuelle Beratung und setzen auf höchste Qualität bei der Produktion unserer Etiketten und Farbbänder.
Unser Beratungs-Team ist Ihr Experte für hochwertige Etiketten und Farbbänder. Seit 1973 sind wir als Familienunternehmen im Rheingau, Hessen, tätig und bieten maßgeschneiderte Lösungen für eine Vielzahl von Branchen. Heute wird das Unternehmen von Thomas Garreis und seinem Sohn Julius Garreis geführt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur PPWR
Die Verordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft, verbindlich wird sie mit Geltungsbeginn am 12. August 2026. Ab diesem Datum dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen. Eine frühzeitige Prüfung der eigenen Materialien ist daher empfehlenswert.
Nein, im Regelfall nicht. Ab Februar 2028 ist Kompostierbarkeit nur noch für Nischenprodukte wie Obstaufkleber erlaubt. Für die meisten anderen Etiketten gilt stattdessen die Pflicht zur stofflichen Recyclingfähigkeit. Das bedeutet, Material, Klebstoff und Trägermaterial müssen sich sauber trennen lassen, damit die Gesamtverpackung recycelt werden kann.
Verpackungen werden in Klassen A bis C eingeteilt. Ab 2030 ist mindestens Klasse C verpflichtend, ab 2038 verschärft sich die Anforderung auf Klasse B. Die Einstufung erfolgt anhand der Materialzusammensetzung und der technischen Trennbarkeit der einzelnen Verpackungsbestandteile im Recyclingprozess, einschließlich Etikett, Klebstoff und Trägermaterial.
Die EU-Konformitätserklärung liegt in der Verantwortung des Erzeugers der Verpackung. Als Etikettenlieferant stellen wir die notwendigen Materialnachweise nach Art. 16 PPWR bereit, damit der Erzeuger seine technische Dokumentation vollständig erstellen und die Konformität seiner Verpackung gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen kann.
Kunststoffverpackungen müssen ab 2030 verbindliche Mindestquoten an Rezyklat enthalten, zum Beispiel 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen, 30 % bei kontaktsensitivem PET und Einweg-Getränkeflaschen, 10 % bei sonstigen kontaktsensitiven Kunststoffen; ab 2040 steigen die Quoten auf bis zu 65 %.
Ab 2027 müssen sich Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen, registrieren und die Kosten für Sammlung, Kennzeichnung und Analyse der Verpackungsabfälle tragen. Ohne eigene Niederlassung im jeweiligen Land ist zusätzlich ein Bevollmächtigter für die EPR-Pflichten zu benennen.











